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Proversicherer - Detlev Burgartz

Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität

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Tel.: 02236-322 17 79

web09@proversicherer.de

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Dienstag, 09.03.2010 10:10

Mietwagen und grobe Fahrlässigkeit

Wenn der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter bei einer gewerblichen Autovermieterin ein Fahrzeug anmietet und eine Haftungsfreistellung beantragt für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 770,00 Euro, dann gilt diese Haftungsreduzierung für den Mieter und den Fahrer nach Art der Vollkaskoversicherung.

Der Mieter darf darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer und Versicherungsnehmer in der Vollkaskoversicherung genießen würde.

Nach Treu und Glauben muss der Autovermieter seine allgemeinen Geschäftsbedingungen so abfassen, dass die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen berücksichtigt sind, so die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, zuletzt im Urteil vom 20.05.2009 (Aktenzeichen –XII ZR 94/07).

In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um die Frage, ob auch ein stark alkoholisierter Mitarbeiter, welcher das angemietete Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt (2,96 Promille) gegen einen Baum gelenkt hat, nach den allgemeinen Bedingungen des Mieters für den verursachten Schaden in Höhe von 16.386,55 Euro aus dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit haftet.

In seiner Entscheidung vom 13.01.2010 hat der 11. Senat des Oberlandesgerichts Köln (Aktenzeichen: 11 U 159/09; Vorinstanz LG Köln 37 O143/09) festgestellt, dass eine Klausel in einem Vertrag für einen Mietwagen, nach der ein Mieter in Fällen grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt für Schäden an dem gemieteten Fahrzeug haftet, dem Sinn des neuen Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) grob widerspricht und daher unwirksam ist.

Die im Mietvertrag enthaltene Regelung widerspreche dem Leitbild des § 81 Abs. 2 VVG, bei dem das zuvor geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip (§ 61 VVG alter Fassung) aufgegeben worden sei, so dass der Fahrer auch nur im Rahmen der vereinbarten Haftungsreduzierung in Höhe von 770,00 Euro zum Ersatz verpflichtet ist.

Die Allgemeinen Vermieter-Bedingungen sahen vor, dass die Haftungsfreistellung nicht greift, wenn der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

Auf diese formularmäßige Vereinbarung konnte sich die Vermieterin nach Ansicht der Richter nicht berufen für den generellen Haftungsvorbehalt für den Fall der groben Fahrlässigkeit, weil die Vermieterin damit gegen § 307 BGB ( Benach-teiligungsverbot) verstößt und die Klausel deshalb unwirksam ist.

Nach der Neufassung des VVG kann ein Versicherungsunternehmen in den Fällen der groben Fahrlässigkeit, nur die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnisses kürzen.