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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Dienstag, 09.03.2010 10:10

In seiner Entscheidung vom 13.01.2010 hat der 11. Senat des Oberlandesgerichts Köln (Aktenzeichen: 11 U 159/09; Vorinstanz LG Köln 37 O143/09) festgestellt, dass eine Klausel in einem Vertrag für einen Mietwagen, nach der ein Mieter in Fällen grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt für Schäden an dem gemieteten Fahrzeug haftet, dem Sinn des neuen Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) grob widerspricht und daher unwirksam ist.
Die im Mietvertrag enthaltene Regelung widerspreche dem Leitbild des § 81 Abs. 2 VVG, bei dem das zuvor geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip (§ 61 VVG alter Fassung) aufgegeben worden sei, so dass der Fahrer auch nur im Rahmen der vereinbarten Haftungsreduzierung in Höhe von 770,00 Euro zum Ersatz verpflichtet ist.
Die Allgemeinen Vermieter-Bedingungen sahen vor, dass die Haftungsfreistellung nicht greift, wenn der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
Auf diese formularmäßige Vereinbarung konnte sich die Vermieterin nach Ansicht der Richter nicht berufen für den generellen Haftungsvorbehalt für den Fall der groben Fahrlässigkeit, weil die Vermieterin damit gegen § 307 BGB ( Benach-teiligungsverbot) verstößt und die Klausel deshalb unwirksam ist.
Nach der Neufassung des VVG kann ein Versicherungsunternehmen in den Fällen der groben Fahrlässigkeit, nur die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnisses kürzen.