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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Mittwoch, 03.03.2010 10:04

Dass der Versicherungsfall „Brand“ vorgelegen hat, war nicht im Streit. Es bestand jedoch nach Ansicht des Gebäudeversicherers Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung durch Vorlage irreführender Belege und Unterlagen, mit welchen bei dem Versicherer anlässlich der Regulierungsverhandlungen ein unrichtiger Eindruck hervorgerufen werden sollte.
Der Gerichtsgutachter schätzte die brandbedingten Kosten auf 15.748 Euro.
Vor dem Landgericht war schon geklärt worden, dass das Gutachten im Auftrag der Versicherten nicht brandbedingte Schäden beschreibt und bewertet. Bei dem Brandschaden war nur das Obergeschoss durch den Brand selbst beschädigt worden. Die anderen dokumentierten Schäden zeigten Spuren von Verwahrlosung, weil der frühere Versicherungsnehmer und Erblasser die Räume hatte verkommen lassen.
Die Kostenzusammenstellung über 46.400 Euro betraf in unzutreffender Weise auch Schäden im Erdgeschoss, die nicht in Zusammenhang mit dem Brand standen, aber geltend gemacht wurden.
Für das Oberlandesgericht war im vorliegenden Fall entscheidend, dass die Erben eine Person beauftragten für sie Erklärungen abzugeben und die Schadensabwicklung gegenüber dem Versicherer zu betreiben.
Von dem sogenannten Wissenserklärungsvertreter wurde das Gutachten in Auftrag gegeben und auch dem Versicherer vorgelegt, so dass in diesem Fall die Täuschung nach § 166 BGB dem Versicherungsnehmer bzw. seinen Erben zugerechnet wird.
Dementsprechend hat das Oberlandesgericht entschieden, dass sich die Erben bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht hatten. Der Gebäudeversicherer konnte sich in diesem Fall berechtigt auf die Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung berufen.