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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Montag, 08.02.2010 16:33

Auch wenn die proaktive Installation eines Rückrufmanagements für eine große Anzahl von Unternehmen bereits heute gesetzliche Rechtspflicht ist, verlieren immer wieder Hersteller im Falle einer Produktkrise ihre Handlungsfähigkeit.
Wie weit die Produzentenhaftung reicht zeigt bereits die „Honda-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofes vom 09.12.1986 (Aktenzeichen VI ZR 65/86). Nach Inverkehrbringen des Produktes ist der Hersteller verpflichtet nicht nur sein Produkt zu beobachten, sondern auch das damit gemeinsam typischerweise verwendete Zubehör (siehe jetzt Toyota mit dem Produktmangel Bremspedal- und Fußmatten).
Trotzdem versuchen Unternehmer immer wieder die Mängel aus Angst vor dem Imageverlust und zu hoher Rückrufkosten zu verzögern, wobei die Haftungsrisiken der Entscheidungsträger, die gefährliche Produkte in ihren Unternehmen festgestellt haben und nicht vom Markt ziehen erheblich steigen.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist spätestens nach der Lederspray-Entscheidung des BGH vom 28.03.2006 (Aktenzeichen VI ZR 46/05) eine ernst zu nehmende Gefahr für die Entscheidungsträger.
Jeder Geschäftsführer, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterläßt, seinen Beitrag zum Zustandekommen der gebotenen Rückrufentscheidung zu leisten, setzt damit eine Ursache für das Unterbleiben der Maßnahme.
Dies begründet seine strafrechtliche Haftung auch dann, wenn er mit seinem Verlangen, die Rückrufentscheidung zu treffen, am Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert wäre Konzerne wissen, welche konkreten Schritte sie einleiten müssen, wenn Sicherheitsmängel auftauchen. Nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes sind Firmen zu unverzüglichen Meldungen verpflichtet.