News
Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Dienstag, 02.02.2010 09:13

Die Klage auf Schadenersatz wurde in allen Instanzen als unbegründet abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.10.2008 (Aktenzeichen: VII ZR 321/07) darauf hingewiesen, dass ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel, ein Vermieter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sei, die elektrischen Einrichtungen oder Anlagen einer vermieteten Wohnung einer regelmäßigen Generalinspektion durch Fachleute unterziehen zu müssen.
Die Schadenersatzansprüche in Höhe von 2.600 Euro wären zum Zeitwert nur dann aussichtsreich durchsetzbar, wenn vorangegangene Störfälle an den Elektroleitungen bzw. den vermieteten elektrischen Einrichtungen auch Anlass gegeben hätten zu einer Inspektion.
Das war nicht der Fall, so dass für die Brand- und Folgeschäden der Abschluss einer Hausratversicherung sinnvoll gewesen wäre. Das Urteil zeigt, dass die Eigenvorsorge wichtig ist und man sich nicht auf die Haftung eines Dritten oder dessen Haftpflichtversicherung verlassen sollte.