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Proversicherer - Detlev Burgartz

Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität

Kontakt


Tel.: 02236-322 17 79

web09@proversicherer.de

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Freitag, 29.01.2010 12:02

Im Zweifel kann beim Autodiebstahl gegen den Autobesitzer entschieden werden!

Wenn das eigene Auto gestohlen wird, dann bekommt der Versicherungsnehmer in aller Regel den entstandenen Schaden von seiner Teilkaskoversicherung ersetzt. Begründen allerdings Zweifel die Abläufe zum Tatgeschehen, so kann der Versicherer die Leistung verweigern, wenn die Fülle der Umstände eher für die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Diebstahls sprechen. Der Senat des Oberlandesgerichtes Köln musste der Frage nachgehen, welche Indizwirkung eine 3-monatige Verzögerung der Einreichung der Fahrzeugschlüssel auf das äußere Bild des Diebstahls haben könnte.

In seinem Urteil vom 24.11.2009 (Aktenzeichen: 9 U 77/09) führt der Senat aus, dass die Umstände der Übersendung der Fahrzeugschlüssel an die Kaskoversicherung gegen eine Fahrzeugentwendung sprechen.

Nach dem behaupteten Diebstahl hatte der Kläger seinem Kaskoversicherer zunächst von den 3 Originalschlüsseln nur einen Hauptschlüssel zu dem gestohlenen und geleasten BMW im Wert von über 35.000 Euro eingereicht.

Vorangegangen waren bereits zwei untaugliche Versuche dem Versicherer zwei andere Schlüssel als angebliche Originalschlüssel zu präsentieren.

In der Folgezeit verstrickte sich der Versicherungsnehmer selbst unter anwaltlicher Beratung in weitere Widersprüche, so dass der Kaskoversicherer die Leistung verweigerte.

Nach mehrmaliger Aufforderung präsentierte der Kläger Monate später einen fehlenden Originalschlüssel.

Beim Auslesen des Schlüssels stellten Experten fest, dass dieser noch nach dem vermeintlichen Diebstahl benutzt wurde.

Auch wenn in diesem Prozess gesicherte Erkenntnisse über ein Motiv des Klägers nicht vorliegen, begründen nach dem Urteil des Senates die Vielzahl – der für sich gesehen teilweise schwachen, im Zusammenwirken aber außerordentlich aussagekräftigen- Indizien, dass von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung eines Versicherungsfalles auszugehen ist.

Da der Versicherungsnehmer den Vollbeweis eines Diebstahls nicht führen kann, muss der Kaskoversicherer nicht zahlen.