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Proversicherer - Detlev Burgartz

Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität

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Tel.: 02236-322 17 79

web09@proversicherer.de

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Montag, 11.01.2010 11:30

Insiderhandel EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof hat die Hürden zur Verfolgung und Bestrafung von Insiderhandel in seinem neuesten Urteil (Aktenzeichen: C 45/08) erheblich erleichtert. Danach ist der Nachweis verbotener Börsengeschäfte nicht an Vorsatz geknüpft. Bei der der Auslegung der EU-Richtlinie 2003/06 zur Marktmanipulation müssen Gerichte nicht prüfen, ob eine Insiderinformation einen Aktienkurs tatsächlich spürbar beeinflusst hat. Es genüge nach Ansicht der Richter, dass eine derartige Information zur Marktbeeinflussung geeignet ist.

In dem entschiedenen Fall hatte eine belgische Firma an der Börse ihre eigenen Aktien aufgekauft und hinterher positive Geschäftsergebnisse veröffentlicht. Der Kurs der Aktie stieg. Belgische Gerichte wollten die Firma und einen der Manager zu Geldbußen von 100.000 Euro verurteilen. Der Fall wurde vom Berufungsgerichtshof in Brüssel dem EuGH in Luxemburg vorgelegt zur Klärung der Frage, ob einem Insider nachgewiesen werden muss, dass er bei solchen Geschäften sein Wissen bewusst genutzt hat, oder ob es für die Strafverfolgung genügt, dass ein Eingeweihter Geschäfte tätigt, die sich auf sein Wissen beziehen. Auch zum Strafmaß hat sich der EuGH geäußert. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, wobei es den Mitgliedstaaten frei stehe, die Strafe an der Höhe des erzielten Gewinns zu orientieren.

Den vollständigen Text der Entscheidung finden Sie unter:

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-45/08