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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Montag, 11.01.2010 11:30

In dem entschiedenen Fall hatte eine belgische Firma an der Börse ihre eigenen Aktien aufgekauft und hinterher positive Geschäftsergebnisse veröffentlicht. Der Kurs der Aktie stieg. Belgische Gerichte wollten die Firma und einen der Manager zu Geldbußen von 100.000 Euro verurteilen. Der Fall wurde vom Berufungsgerichtshof in Brüssel dem EuGH in Luxemburg vorgelegt zur Klärung der Frage, ob einem Insider nachgewiesen werden muss, dass er bei solchen Geschäften sein Wissen bewusst genutzt hat, oder ob es für die Strafverfolgung genügt, dass ein Eingeweihter Geschäfte tätigt, die sich auf sein Wissen beziehen. Auch zum Strafmaß hat sich der EuGH geäußert. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, wobei es den Mitgliedstaaten frei stehe, die Strafe an der Höhe des erzielten Gewinns zu orientieren.
Den vollständigen Text der Entscheidung finden Sie unter:
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-45/08