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Proversicherer - Detlev Burgartz

Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität

Kontakt


Tel.: 02236-322 17 79

web09@proversicherer.de

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Dienstag, 17.11.2009 17:32

Compliance und Haftungsrisiken

In seiner jüngsten Entscheidung ist der Bundesgerichtshof der Frage der Garantenpflicht des Compliance Officer nachgegangen. Festzustellen war, ob sich die Pflichtenstellung allein darin erschöpft, die unternehmensinternen Prozesse zu optimieren und gegen das Unternehmen gerichtete Pflichtverstöße aufzudecken und zu verhindern, oder ob der Beauftragte weitergehende Pflichten hat, so dass er auch vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu beanstanden und zu unterbinden hat. Für großes Aufsehen sorgt die Verurteilung eines in Personalunion tätigen Leiters einer Innenrevision und  Rechtsabteilung.

Nach der Überzeugung der Richter wurden die unmittelbaren Vorgesetzten oder die Aufsichtsgremien nicht von überhöhten Abrechnungen des Unternehmens unterrichtet. Da das Unternehmen aber mit den fehlerhaften Rechnungen ungerechtfertigte Subventionen in Millionenhöhe erhielt, wurde der Angeklagte vom fünften Strafsenat des BGH wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt (Urteil vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 5 StR 394/08). 

Die Richter führten aus, dass nach Inhalt und Umfang des konkret übernommenen Pflichtenkreis zum Aufgabengebiet des Compliance Officer die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere auch von Straftaten gehören, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen.

Diese Sonderverantwortung wird regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs.1 StGB treffen, solche Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern.

Die Kehrseite der für die Unternehmensleitung vom Compliance Officer übernommenen Pflichten ist, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu unterbinden.

Der BGH hat den Verantwortungsbereich im zu entscheidenden Fall damit sehr weit gesteckt . Dementsprechend sollten Compliance-Verantwortliche,den konkreten Pflichtenkreis, ihre Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse so präzise wie möglich im Arbeitsvertrag regeln.

Zusätzlich empfiehlt es sich weitere Haftungsfallen zu prüfen, die z.B. auch in einer Doppel-oder Mehrfachfunktion liegen und unabwendbar zu Interessenkollisionen führen könnten.

Für das jeweilige Aufgabengebiet sollte eine Stellenbeschreibung erstellt werden. Sollten mit dem Arbeitgeber noch keine haftungsbeschränkenden Maßnahmen getroffen worden sein, so gibt das Urteil genügend Anlass dafür, vertragliche Regelungen zu treffen (z.B. D&O und Strafrechtsschutzversicherung).