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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Montag, 16.11.2009 15:40

In dem Fall hatte die private Krankenversicherung gleich mehrere Policen fristlos gekündigt. Nach dem Richterspruch durfte die Versicherung die private Pflegeversicherung kündigen, auch wenn die falschen Angaben nur die Krankenversicherung betrafen.
Das Gericht wies die Klage gegen den Versicherer ab, weil sich der privat Krankenversicherte mit falschen Angaben die Übernahme der Kosten für eine Brille erschlichen hatte. Als die Versicherung dies bemerkte, kündigte sie fristlos sowohl die Krankenversicherung als auch die Pflegeversicherung.
Das OLG Koblenz hat beide Kündigungen für rechtmäßig erachtet, weil durch den Versicherungsmissbrauch der Versicherung die Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar sei. Es handelt sich um einen gravierenden Vertrauensbruch.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung liegt sie dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor.