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Proversicherer - Detlev Burgartz

Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität

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Tel.: 02236-322 17 79

web09@proversicherer.de

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Samstag, 07.11.2009 12:02

Instruktions- und Warnpflichten des Vertragshändlers

Auch der Vertragshändler der auf alle Produktinformationssysteme des Herstellers einen Zugriff hat, muss seine Kunden über bekannt gewordene Gefahren der Produktnutzung informieren und vor ihnen warnen.

So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf am 29.07.2009 (AZ: I-22 U 157/08)

Die Händler sind dazu verpflichtet, Kunden über unvorhersehbare Gefahren, die zu erheblichen Schäden führen können, zu informieren. Selbst dann, wenn diese Gefahren eigentlich aus der Risikosphäre des Herstellers stammen.

Alfa Romeo hatte im Jahre 2004 eine Rückrufaktion gestartet. Bauartbedingt meldete der Hersteller eine Mangel wegen Korrosion des Motorhauben-schlosses. Dieser Mangel führte Schlimmstenfalls zur Öffnung der Motorhaube während der Fahrt.

In dem aktuellen Fall hatte der Geschädigte einen gebrauchten Alfa in Jahr 2005 bei einem Vertragshändler gekauft. Auf das beschriebene Risiko wurde der Erwerber nicht hingewiesen.

Bei einer Autobahnfahrt öffnete sich ein Jahr später die Motorhaube, wodurch ein Sachschaden von 6.000 Euro entstand. Diesen Schadenersatzanspruch klagte der Käufer aus der Verletzung der Instruktions- und Warnpflichten gegen den Händler ein.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach dem Kläger den Anspruch zu. Selbst der Einwand des Vertragshändlers, dass der Käufer sein Auto nicht regelmäßig habe warten lassen mochte das Gericht nicht gelten lassen, weil es sich typischerweise nicht um eine Gefahr gehandelt habe die aufgrund mangelnder Wartung entsteht, sondern unvorhersehbar seien, wie hier bei einem Mangel durch Korrosion.

Anmerkung der Redaktion:

Wenn der Geschädigte den Nachweis führen kann, dass einem Gebraucht-wagenhändler der Mangel bekannt gewesen war oder hätte bekannt sein müssen, weil er z.B. überwiegend mit den Produkten des Herstellers handelt und die Mitteilungen des Herstellers bekommt bzw. auf diese Zugriff hat, dann könnte das Urteil auch hierfür eine verbraucherfreundliche besondere Relevanz haben.

Kraftfahrtversicherung:

Besteht zweifelsfrei ein Zusammenhang zwischen dem nicht beseitigten Mangel aus der Produktrückrufaktion des Herstellers, so kann der Versicherer im Schadenfall aus der Kraftfahrthaftpflicht- und Kaskoversicherung geneigt sein einen Regress einzuleiten.

Nicht nur die Hersteller sondern auch die Verbraucher müssen tätig werden.

Ekhard Zinke, Chef des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) wies zuletzt darauf hin, dass immer weniger Fahrzeuge tatsächlich nach einem Herstellerrückruf auch repariert würden. Nach einer vom KBA geführten Statistik wurden 7.200 Fahrzeuge in 2008 stillgelegt, weil die Eigentümer die Aufforderung des Produzenten zur Beseitigung gravierender Mängel ignorierten. 

Dieses zusätzliche Risiko trotz verantwortungsbewusster Nachsorge der Autoindustrie muss nicht sein. Alle Beteiligten müssten ein großes Interesse daran haben, dass die Verkehrssicherheit auf einem hohen Niveau bleibt.

Vor einem Autokauf oder spätestens im Schadenfall sollte man sich entsprechend informieren.