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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Dienstag, 08.09.2009 11:06

Es kam wie es kommen musste.
Das Gewerbe lief nicht mehr. Aus diesem Grunde konnte das Anwesen günstig gekauft und unter dem Verschweigen der tatsächlichen Begebenheiten auch versichert werden. Seit 2001 war der Versicherungs-makler für die Nacherwerberin des Swingerclub tätig, vornehmlich für die mit ihr assoziierten Firmen im Bereich des Schaustellergewerbes.
Das für 80.000 Euro erworbene Objekt sollte in der Nacht vom 14. auf den 15 November 2005 abbrennen. Der Plan funktionierte aber nur teilweise, weil der im gesamten Haus verteilte Brandbeschleuniger (200 Liter) sich nur im Erdgeschoß entzündete. Der beabsichtigte Vollbrand kam nicht zustande.
Gegen die Klagen vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg konnte sich der Versicherer erfolgreich mit der Anfechtung durchsetzen und zahlte keinen Euro (Aktenzeichen: 332 O 213/06 u. 9 U 58/07).
Die Versicherungskundin versuchte nun ihr Glück beim Makler und verklagte diesen auf über 181.000 Euro. Das Landgericht Hannover hatte die Klage abgewiesen. Die Richter waren davon überzeugt, dass die Klägerin von der Unrichtigkeit der Angaben im Versicherungsantrag nicht nur Kenntnis gehabt habe, sondern sie billigend in Kauf nahm (Aktenzeichen: 13 O 21/08).
Maklerhaftung (Haftungsfalle)
Dieser Bewertung konnte sich das Oberlandesgericht Celle nicht gänzlich anschließen, weil die Pflichten eines Versicherungsmaklers sehr weit gehen. Nach Sicht der Richter hat der Versicherungsmakler eine Pflichtverletzung begangen. Er hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen. Diesem Geschäftsbesorgungsvertrages, insbesondere der Untersuchung des besagten Objektes ist er nicht nachgekommen, so dass das OLG in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (BGH NJWRR 2005, 1425) nicht mehr von einer Haftungsfreiheit des Versicherungsmaklers ausgehen wollte, auch wenn die Klägerin durch ihre Unterschrift die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben übernommen hatte.
Nach Abzug eines Mitverschuldens der Klägerin wäre das Gericht von einer Haftung des Versicherungsmaklers zu 1/3 ausgegangen. Der Beklagte hätte danach 60.341,52 Euro zahlen müssen. Glück im Unglück.
Eigenbrandstiftung
Das OLG ist im Gegensatz zu den Vorinstanzen auch der Frage der Eigenbrandstiftung nachgegangen, obwohl strittig war, ob der Senat hinsichtlich der Heranziehung und Benutzung von Beweismitteln zur Prüfung der Parteibehauptungen seine Bewegungsfreiheit gegenüber dem im Zivilprozess vorherrschenden Beibringungsgrundsatz überschreitet. In der mündlichen Verhandlung wies der Senat darauf hin, dass sich aus den von der Klägerin selbst vorgetragenen Umständen und dem Inhalt der Beiakten erhebliche Gesichtspunkte dafür ergeben, dass der Schadenfall vorsätzlich herbeigeführt wurde. Da es nicht zum Vollbrand kam lag die Rendite des Warmsanierungsversuches nur bei 51,44 Prozent zum Kaufpreis. Wäre der Vollbrand geglückt, dann hätte eine Versicherungssumme von 836.000 Euro zur Zahlung angestanden, was einer Rendite von 383,1 Prozent entspräche. Dafür lohnt sich nach Ansicht der Richter auch der Brand eines leer stehenden ungenutzten Bordells (11 U 220/08).
Fallaktenanalyse
Der Vorgang zeigt, wie dünn das Eis ist, auf dem der Erfolg oder Misserfolg im Maklergeschäft beruhen kann, wenn der Versicherungskunde anderes im Schilde führt und keine versicherungskriminalistische Fallaktenanalyse erfolgt. In diesem Fall ist es noch einmal gut ausgegangen für den Versicherungsmakler. Versicherungsberatern, Versicherungsmaklern und Versicherungsvermittlern bietet der Dienstleister Proversicherer (www.proversicherer.de) hierzu einen einzigartigen Service an, damit dem Vorwurf doloser oder kollusiver Delikte rechtzeitig begegnet werden kann.
Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Leistungsfreiheit wegen
Eigenbrandstiftung zu befassen (IV ZR 43/07). Nach der Zurückverweisung muss nun das OLG Jena entscheiden, ob das Vorbringen des Versicherers noch zuzulassen ist. Einen Tag vor dem Eingang der Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt kam es zum Vollabbrand. Crimereport wird diesen Fall weiter beobachten.
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