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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Montag, 05.09.2011 11:47

Der Bundesgerichtshof hat nun in seiner Entscheidung vom 22.06.2011 (IV ZR 225/10) die Maßstäbe der Versagung der Leistung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles (Kürzung auf Null) ausgeführt.
In diesem Fall war der Kläger mit 2,7 Promille unterwegs. In einer Linkskurve verlor er die Gewalt über sein kaskoversichertes Fahrzeug und prallte gegen einen Laternenpfahl.
Für die Praxis der Versicherungsunternehmen und die vollständige Leistungskürzung wegen des Vorwurfes der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles kommt es nach den Hinweisen des Bundesgerichtshofes zukünftig im Einzelfall auf die Schadenaufklärung, insbesondere den im Wissensbereich des Versicherungsnehmers liegenden Umstände eine besondere Bedeutung zu (sekundäre Darlegungslast des Versicherungsnehmers).