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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Samstag, 27.08.2011 15:54

Im Rechtsstreit behauptete der Frachtführer, es habe keinen sichereren Parkplatz gegeben als denjenigen, den er angefahren habe. Allein dieser Vortrag genügte den Richtern nicht zu der Darlegungs- und Beweislast des Frachtführers, dass der Schaden mit zumutbaren Maßnahmen nicht abgewendet hätte werden können.
Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.4.2011 - 3 U 49/10