News
Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Samstag, 27.08.2011 17:35

Nachbarn oder Hausbewohner sind keine hinreichend bestimmte Bezeichnung für Ersatzempfänger. Der Kreis der empfangsberechtigten Personen wäre zu weit gefasst und nach der allgemeinen Formulierung unübersehbar. Mit den Interessen des Absenders und Empfängers wäre das nicht vereinbar. Inwieweit eine gleichlautende Klausel im Verhältnis zu einem gewerblichen Versender wirksam wäre, musste in diesem Verfahren nicht geklärt werden. Diese Frage hat oft Relevanz für die Beendigung des Haftungszeitraumes des Frachtführers. Stehen die Interessen des Frachtführers im Vordergrund und besteht eine einseitige Auslegung, so wird man auch bei einer solchen Klausel von der Unwirksamkeit ausgehen müssen.
Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.
Quelle: OLG Köln, Urteil vom 2.3.2011 - 6 U 165/10