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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Montag, 29.08.2011 09:30

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger ein gebrauchtes Kfz gekauft. Im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages wurde über das Fahrzeug gesprochen und auch der Fahrzeugbrief, (Zulassungsbescheinigung Teil II), eingesehen. Dort war lediglich die ursprüngliche Voreigentümerin eingetragen.
Erworben hatte der beklagte Händler den Pkw allerdings nicht unmittelbar von der eingetragenen Eigentümerin, sondern von einem Dritten.
Verdacht der Unterschlagung und Beschlagnahme des Fahrzeuges
Nach Zahlung des Kaufpreises und der Übernahme des Fahrzeuges geriet der neue Besitzer unter Verdacht und in polizeiliche Ermittlungen, die letztendlich zur Beschlagnahme führten. Der Kläger forderte fortan die Rückabwicklung und Erstattung von Kaufpreis, Kreditgebühren, Zinsen und der Anwaltskosten. Unter den Parteien war strittig, ob der Händler den Kläger über den Umstand des Erwerbs über einen „Zwischenhändler“ hätte informieren müssen.
Nach dem der Kläger vor dem Landgericht Potsdam überwiegend obsiegte ging die Beklagte in die Berufung vor das Oberlandesgericht Brandenburg, welches die erstinstanzliche Entscheidung stützte.
Neben der Zurückweisung der Berufung wies das Oberlandesgerichtes Brandenburg auf die Pflichten des Fahrzeugverkäufers hin, die auch andere Fälle relevant sein könnten. Danach ist der Erwerb über einen Zwischenhändler, welcher sich nicht aus der Zulassungsbescheinigung II ergibt offenbarungspflichtig.
Auf diese Tatsache muss der Verkäufer ungefragt hinweisen, insbesondere nach Erwerb über einen sogenannten „fliegenden Zwischenhändler“. Werden vorvertragliche Pflichtverletzung durch den Händler begangen ergeben sich Schadensersatzansprüche des Klägers aus den §§ 311 Absatz 2 Nummer 1, 241 Absatz 2, 280 Absatz 1 BGB, so die Richter des OLG Brandenburg. Bei der Durchführung der Vertragsverhandlungen ist jeder Vertragspartner verpflichtet, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, wenn und soweit der andere Teil die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann (BGH NJW 2010, 858; 2007, 3057, 3059; 2001, 2163, 2164).
Bei einem Erwerb vom „fliegenden Zwischenhändler“ sei stets der Verdacht naheliegend, dass es zu Manipulationen am Fahrzeug oder sonstigen Unregelmäßigkeiten gekommen ist (BGH NJW 2010, 858; OLG Bremen NJW 2003, 3713 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage, Randnummer 1599). Das Verschulden des Beklagten im Hinblick auf eine Pflichtverletzung wird gem. § 280 Absatz 1 BGB vermutet. Das vollständige Urteil finden Sie hier.