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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Montag, 15.08.2011 11:51

Zum einen könnten in einigen Fällen rechtsverbindliche Erklärung nicht mit dem E-Post-Brief versandt werden, wenn etwa die sog. Schriftform vorgesehen sei, bei der ein Brief eigenhändig unterschrieben werden müsse.
Zwar könne eine qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift ersetzen; die qualifzierte elektronische Signatur sei beim E-Postbrief jedoch nicht möglich. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
LG Bonn, Urteil vom 30.06.2011, Az. 14 O 17/11 - nicht rechtskräftig