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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Dienstag, 16.08.2011 08:28

In seinem Urteil vom 29. Juni 2010 (Az: 230 C 14977/09) führt das Amtsgericht Düsseldorf aus, dass der Kaskoversicherer für den im Fall gestohlenen Mietwagen nur teilweisen Ersatz leisten muss, weil der Täter die Autoschlüssel aus einem nicht besonders gesicherten Briefkasten gefischt hat.
Der Mieter sollte auf Weisung des Vermieters den Fahrzeugschlüssel in einen nicht beschrifteten Briefkastenschlitz werfen, welcher auf dem Betriebsgelände an einem Garagentor montiert war.
Nach dem Diebstahl meldete der Vermieter den Diebstahl seinem Kaskoversicherer, der sich unter Abzug der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung anders als gedacht nur zur Hälfte an dem Schaden beteiligen wollte.
In dem zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Verfahren zur Fahrzeugrückgabe durch Hinterlassung des Autoschlüssels im Briefkasten sah der Versicherer einen Fall der groben Fahrlässigkeit, der ihn auch nach neuem Recht nach § 81 VVG zu einer teilweisen Leistungsverweigerung berechtige.
Die Richter bestätigten die Ansicht des Kaskoversicherers und wiesen die Klage ab, mit dem Hinweis, dass der Kläger sich durch auf dem Markt erhältliche sichere Briefkastensysteme gegen das Herausangeln von Gegenständen hätte schützen können.
Der Diebstahl von Fahrzeugen unter Verwendung von Originalschlüsseln ist allgemein bekannt und gehört zum typischen Betätigungsfeld der Bandenkriminalität, insbesondere bei der Mietwagenrückgabe oder der Überlassung an eine Werkstatt, drängt sich der Gedanke auf, dass eine Beobachtung durch Dritte stattfindet, die leichtes Spiel haben beim Herausangeln aus dem Briefschlitz (siehe auch OLG Celle 8 U 182/04).
Das vollständige Urteil finden Sie hier.