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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Montag, 09.05.2011 10:15

Zur Begründung der Klageabweisung teilte das Gericht mit, dass die Unfallschilderung erwiesenermaßen Plausibilitätsdefizite aufgewiesen habe. Mehrere Gutachter hatten geprüft, ob die Hand unter das Mähwerk gezogen worden sein kann.
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse des von Seiten des Gerichts bestellten technischen Sachverständigen, musste die Kammer nach Mitteilung des Vorsitzenden Richter davon ausgehen, dass die Einlassung zum Hergang unrichtig war.
Nach den Recherchen hatten die Versicherungen die Zahlung abgelehnt. Sie waren von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles ausgegangen.