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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Freitag, 08.04.2011 06:51

Wenn ein Reparateur einen fremden Autobesitzer auf einem Parkplatz anspricht und ihn mit dem Versprechen ködert, den Steinschlag auf seiner Windschutzscheibe kostenlos zu beseitigen, muss sich der Unternehmer, so das Gericht, auch um alle die Reparatur betreffenden Fragen kümmern.
Es obliegt also ihm, im Vorfeld mit der Teilkasko-Versicherung seines Kunden zu klären, ob die Assekuranz alle Kosten übernimmt und auf einen eventuell vereinbarten Selbstbehalt verzichtet.
Dabei spielt es nach Ansicht des Richters keine Rolle, ob der Kunde seine Ansprüche an die Werkstatt abgetreten hat oder nicht. Versäumt der Reparateur die Klärung der Kostenfrage, könne er sich im Nachhinein nicht an seinem ahnungslosen Kunden schadlos halten und ihm eine Rechnung präsentieren. Dies gilt, so das Gericht, in besonderem Maße, wenn vor der Reparatur weder das Einverständnis des Kunden eingeholt, noch über den Preis gesprochen worden ist. In seinem Urteil bezeichnete das Gericht solche Geschäftspraktiken als „Dummenfang“.
Quelle: Pressemitteilung der HUK-Coburg vom 07.04.2011