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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Montag, 28.03.2011 18:53
Im Sommer 2004 wurde das Bild über einen Altwarenhändler zum Verkauf angeboten. Auf der Rückseite des Bildes befand sich ein Nachlassstempel. Der Käufer nahm den Kontakt zur Tochter des Malers auf, welche bereitswillig und unentgeltlich durch eine handschriftliche Bestätigung die Echtheit bestätigte, ohne sich der Folgen bewusst zu sein.
Im Dorotheum Wien sollte das erworbene Gemälde zur Versteigerung angeboten werden. Dort läuteten die Alarmglocken und die Versteigerung platzte. Der Käufer wandte sich an ein anderes Auktionshaus und brachte so das Gemälde im Sommer 2005 für 28.000 Euro per Auktion zum Verkauf. 2007 kam es zum Prozess mit dem Auktionshaus "Im Kinsky", welches gegen den Käufer obsiegte.
Obgleich der Käufer nun sicher wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte, verklagte er nun die Tochter, welche mehr aus Gefälligkeit, als aus sicherer Überzeugung die Echtheit bestätigt hatte.
Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, obsiegte der Kläger in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Wien. Dieses Urteil wurde am 22.02.2011 aufgehoben, wonach der Kunstkäufer auf seinem Schaden sitzen bleibt.
Das lesenswerte Urteil finden Sie hier.