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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Dienstag, 15.03.2011 11:55

Eine zweimonatige Behandlung wegen einer Depression verschwieg der Versicherungsnehmer. Weihnachten 2005 brach er zusammen und beantragte im Frühjahr 2007 die Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Mit seinem aktuellen Urteil stellte das Oberlandesgericht Hamm fest, dass nach den Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz für rechtliche Auseinandersetzungen bestehen würde, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Straftat des Versicherungsnehmers stehen.
Täuschung ja, aber noch kein Betrug.
Objektiv hatte der Versicherungsnehmer getäuscht als er im Jahr 2001 eine Vorerkrankung nicht anzeigte. Das OLG Hamm sah aber im vorliegenden Fall noch keinen Betrug zum Nachteil des Berufsunfähigkeitsversicherers und wies die Klage des Rechtsschutzversicherers ab (Aktenzeichen:I-20 U 203/09).
Im Weiteren führte das OLG aus, dass derüber seinen Gesundheitszustand erregte Irrtum für einen Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches nicht ausreichen würde. Zwingend hinzukommen müsse, dass die irrtumsbedingte Vermögensverfügung bei dem Getäuschten zu einem Vermögensschaden oder zumindest zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung führt.
Eine Vermögensgefährdung sah das Gericht nicht, obwohl in anderen Fällen bei schwerer Erkrankung auch schon anders gegen den Täuschenden entschieden worden ist, wenn er beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung, hierüber schweigt.
Das komplette Urteil finden Sie - external-link-new-window "Öffnet externen Link in neuem Fenster">hier.