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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Donnerstag, 10.02.2011 17:59

Im konkreten Fall hatte die Geschädigte das Fahrzeug mit Gebrauchtteilen wieder herrichten lassen. Der Gerichtssachverständige bestätigte die fachgerechte Reparatur mit der Bemerkung, dass die verwendeten gebrauchten Ersatzteile den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig seien.
Die Reparaturkosten waren von der gegnerischen Versicherung bereits anerkannt worden. Eine weitere fiktive Schadensabrechnung bis zur 130%-Grenze verneinte der Senat.