News

  • Kawasaki-Rückruf: Gefahr für Fahrer und Sozius, Fußstütze kann plötzlich brechen
    mehr
  • Gefahr für den nachfolgenden Verkehr: Mercedes ruft Sprinter zurück
    mehr
  • Unfallgefahr: Ducati ruft verschiedene Modelle zurück
    mehr
  • Peugeot 206: Beifahrersicherheitsgurt arbeitet nicht richtig
    mehr
  • Neue Informationen zum Rückruf von Citroen C3 und DS3
    mehr
  • Terassenheizer der Marke Style Expedition wird vom Markt genommen
    mehr

Proversicherer - Detlev Burgartz

Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität

Kontakt


Tel.: 02236-322 17 79

web09@proversicherer.de

Weitere Seiten von ProVersicherer:

Donnerstag, 10.02.2011 09:50

Diebstahl muss bei naheliegender Vortäuschung bewiesen werden

Die Richter des Landgericht Coburg (LG) und Oberlandesgericht Bamberg (OLG) hatten sich mit der Frage zu befassen, ob eine Versicherung den vollen Nachweis dafür erbringen muss, dass der Diebstahl eines Autos nur vorgetäuscht wurde oder auch Tatsachen ausreichen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung des Versicherungsfalles nahelegen.

In dem aktuellen Fall wurde ein Mercedes für 20.000 Euro gekauft unter dem Hinweis des Vorhalters, dass dieser noch im Februar 2008 einen Heckschaden erlitten hatte. Ein Sachverständiger schätzte den Schaden damals auf 20.000 Euro. Bereits vor der Diebstahlmeldung ging bei der Polizei und dem Versicherer ein anonymer Hinweis ein, dass das betreffende Fahrzeug in Berlin gestohlen gemeldet werden würde.

Tatsächlich dauerte es nur 18 Tage und der Sohn des Versicherungsnehmers zeigte den Diebstahl des Fahrzeuges an.

Die konkreten Fragen nach reparierten oder nicht reparierten Vorschäden vor dem Diebstahl verneinte der Kläger in den Fragebogen der Polizei und Versicherung. Vor diesem Hintergrund hatten die Richter des LG und OLG die Weigerung der Versicherung, für den behaupteten Diebstahl aufzukommen, zu bewerten, zumal die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu keinem ausreichenden Ergebnis führten.

In der Urteilsbegründung des Landgerichts Coburg (LG Coburg, Urt. v. 10.08.2010 - 23 O 826/09) und dem bestätigenden Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG, 15.10.2010, veröffentlicht 14.01.2011 - 1 U 89/10) stellten die Richter klar, dass die Versicherung nicht den vollen Beweis des vorgetäuschten Diebstahl erbringen muss, sondern im Zweifel auch für den Versicherer zu entscheiden ist, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung bestehe.

Neben dem Schreiben des Hinweisgebers hatten die Richter erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Klägers. In der Beweisaufnahme wurde festgestellt, dass entgegen der Behauptungen des Klägers und von ihm benannter Zeugen mehrere Werkstattaufenthalte nach dem Kauf mit umfangreichen Reparaturen erforderlich waren, obwohl beteuert wurde, dass es ein keine nennenswerten Schwierigkeiten mit dem Fahrzeug gegeben habe.