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Proversicherer - Detlev Burgartz

Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität

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Mittwoch, 02.02.2011 10:42

Beweis des ersten Anscheins beim Auffahrunfall nicht immer eindeutig

Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ VI ZR 15/10) befasste sich mit der Verschuldensfrage beim sogenannten Beweis des ersten Anscheins.

Im gegenständlichen Fall befasste sich der BGH mit einem Auffahrunfall, der sich durch ein Überholmanöver auf der Autobahn ereignete.

Der Beklagte befuhr die rechte Spur einer langgezogenen Autobahnausfahrt. Der Kläger fuhr zunächst hinter ihm. Offenkundig fuhr der Beklagte aber zu langsam, so dass der Kläger das Fahrzeug überholte und dann wieder auf die rechte Spur einscherte. Unmittelbar danach brachte der Kläger sein Fahrzeug aus ungeklärten Gründen zu Stillstand, so dass das Fahrzeug des Beklagten auffuhr.

Mit dem Argument, dass der Beweis des ersten Anscheins eindeutig für ein Verschulden des Auffahrenden spreche, wurde Klage eingereicht. Der Beklagte verteidigte sich mit der Begründung, dass er nicht damit rechnen haben müssen, das der Kläger nach dem Überholen sein Fahrzeug sehr abrupt zum Stehen bringen würde. Ihn treffe somit keine Schuld am Zustandekommen des Unfalls. Im Übrigen dürften angesichts des Geschehensablaufs auch nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen zur Anwendung kommen.

Der BGH teilte diese Auffassung. Sie bestätigten die Urteile der Vorinstanzen, die sich bereits zur Schadenteilung ausgesprochen hatten. Nach Meinung des BGH kann zumindest dann, wenn ein Auffahrender nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegt, dass der Vorausfahrende unmittelbar vor der Kollision die Spur wechselte und hierdurch den Unfall verursachte, nicht mehr von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen werden, der eine Anwendung der Regel des Beweises des ersten Anscheins zu Lasten des Auffahrenden rechtfertigt.

Denn anderenfalls, stände derjenige prozessual besser da, der grob verkehrswidrig die Fahrspur wechselt, der in den entsprechenden Fällen stets den Spurwechsel des Vorausfahrenden beweisen musste. In diesem Fall war dem Beklagten die Möglichkeit genommen worden, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Vorfahrzeug aufzubauen.

Ein typischer Auffahrunfall ist nach der Lebenserfahrung durch zu schnelles Fahren, mangelnde Aufmerksamkeit und/oder unzureichender Sicherheitsabstand geprägt.

Den Volltext des Urteiles können Sie hier http://juris.bundesgerichtshof.de - external-link-new-window "Öffnet externen Link in neuem Fenster">einsehen.