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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Mittwoch, 26.01.2011 07:01

Durch das Ausweichmanöver landete das Fahrzeug in der Böschung der Gegenfahrbahn und wurde beschädigt. Den Fahrzeugschaden machte der Fahrzeugbesitzer im Rahmen der Rettungskosten bei seinem Teilkaskoversicherer geltend.
Der Versicherer jedoch hielt dieses Ausweichverhalten für grob fahrlässig.
Seines Erachtens nach, hätte er den Fuchs überfahren sollen, um einen größeren Fahrzeugschaden zu vermeiden. Der Teilkaskoversicherer erklärte sich nur bereit, einen Teil der Kosten zu tragen - dagegen wurde Klage eingereicht.
Das LG Trier stimmte aber der Teilablehnung des Versicherers zu. Nach Ansicht des Gerichts wäre das Fahrzeug weniger beschädigt worden, wenn der Fuchs überfahren worden wäre, als jetzt durch das Ausweichmanöver im Graben zu landen.
Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kommt die Quotenregelung zum Tragen, d.h. der Versicherer musste sich nur mit 40 % an den Schadenkosten beteiligen.
Der Kläger wäre damit aber noch gut weggekommen, denn wäre er einem Eichhörnchen ausgewichen, hätte es gar kein Geld gegeben.