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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Dienstag, 25.01.2011 13:02
Im gegenständlichen Fall ist ein Autofahrer mit dem geleasten Fahrzeug gegen eine Lichtanlage gefahren. Dabei wurde das Fahrzeug, sowie die Ampelanlage erheblich beschädigt. Nachdem er mit zwei Zeugen gesprochen hat, griff er zu der im Fahrzeug befindlichen Weinbrandflasche und trank ca. 0,2 Liter daraus.
Nach seinen Angaben gegenüber den herbei gerufenen Polizisten sah er dies als „Medizin“ an, um sich von dem Unfallschock zu erholen. Der sogenannte „Nachtrunk“ wurde vom Vollkaskoversicherer zum Anlass genommen, die Leistungsübernahme zu verweigern mit der Folge, dass der Kläger den Fahrzeugschaden alleine zahlen sollte.
Die eingereichte Klage des Autofahrers hatte keinen Erfolg. Das Berliner Kammergericht machte mit dem Beschluss deutlich, dass es dem Urteil der Vorinstanz folgt und die Klage als unbegründet zurückweist.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger durch seinen Nachtrunk die ihm obliegenden Aufklärungsobliegenheiten gem. § 7 Abs. 2 der AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) grob fahrlässig verletzt.
Durch dieses Verhalten war es nicht möglich, den relevanten Grad der Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt festzustellen. Die Richter gingen davon aus, dass der Kläger vorsätzlich zur Flasche griff und es läge an ihm zu beweisen, dass ihn nur ein geringer Schuldvorwurf trifft.
Diesen Beweis ist er jedoch schuldig geblieben. Das Berufungsverfahren wurde wegen mangelnder Durchsetzungskraft zurückgezogen.