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Proversicherer - Detlev Burgartz

Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität

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Tel.: 02236-322 17 79

web09@proversicherer.de

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Dienstag, 25.01.2011 13:02

Alkohol ist die falsche Medizin nach einem Autounfall

Nach den Bestimmungen des alten VVG´s (Versicherungsvertragsgesetz) ist der Vollkaskoversicherer in der Regel in vollem Umfang leistungsfrei, wenn der Autofahrer nach einem Unfall aber vor Eintreffen der Polizei, Alkohol zu sich nimmt. Das geht aus dem aktuellen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 26.10.2010 hervor (AZ: 6 U 209/09).

Im gegenständlichen Fall ist ein Autofahrer mit dem geleasten Fahrzeug gegen eine Lichtanlage gefahren. Dabei wurde das Fahrzeug, sowie die Ampelanlage erheblich beschädigt. Nachdem er mit zwei Zeugen gesprochen hat, griff er zu der im Fahrzeug befindlichen Weinbrandflasche und trank ca. 0,2 Liter daraus.

Nach seinen Angaben gegenüber den herbei gerufenen Polizisten sah er dies als „Medizin“ an, um sich von dem Unfallschock zu erholen. Der sogenannte „Nachtrunk“ wurde vom Vollkaskoversicherer zum Anlass genommen, die Leistungsübernahme zu verweigern mit der Folge, dass der Kläger den Fahrzeugschaden alleine zahlen sollte.

Die eingereichte Klage des Autofahrers hatte keinen Erfolg. Das Berliner Kammergericht machte mit dem Beschluss deutlich, dass es dem Urteil der Vorinstanz folgt und die Klage als unbegründet zurückweist.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger durch seinen Nachtrunk die ihm obliegenden Aufklärungsobliegenheiten gem. § 7 Abs. 2 der AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) grob fahrlässig verletzt.

Durch dieses Verhalten war es nicht möglich, den relevanten Grad der Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt festzustellen. Die Richter gingen davon aus, dass der Kläger vorsätzlich zur Flasche griff und es läge an ihm zu beweisen, dass ihn nur ein geringer Schuldvorwurf trifft.

Diesen Beweis ist er jedoch schuldig geblieben. Das Berufungsverfahren wurde wegen mangelnder Durchsetzungskraft zurückgezogen.