News

  • Kawasaki-Rückruf: Gefahr für Fahrer und Sozius, Fußstütze kann plötzlich brechen
    mehr
  • Gefahr für den nachfolgenden Verkehr: Mercedes ruft Sprinter zurück
    mehr
  • Unfallgefahr: Ducati ruft verschiedene Modelle zurück
    mehr
  • Peugeot 206: Beifahrersicherheitsgurt arbeitet nicht richtig
    mehr
  • Neue Informationen zum Rückruf von Citroen C3 und DS3
    mehr
  • Terassenheizer der Marke Style Expedition wird vom Markt genommen
    mehr

Proversicherer - Detlev Burgartz

Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität

Kontakt


Tel.: 02236-322 17 79

web09@proversicherer.de

Weitere Seiten von ProVersicherer:

Donnerstag, 20.01.2011 11:04

Kästle ruft Skibindungen wegen Bruchgefahr der Federn zurück

Der österreichische Skihersteller Kästle ruft vier Skibindungen der Saison 2010 bis 2011 zurück. Zum Teil wurden die betroffenen Bindungen ab Januar 2010 verkauft, die anderen ab Juli 2010. Die Federn im Fersenautomat der Bindungen können Risse bekommen und dann brechen. Durch verminderte Halte-, bzw. Auslösewerte besteht Unfallgefahr.

Betroffen sind vier Bindungen mit einer Twin Cam Ferse und einem maximalen Auslösewert von 12.0:

K12 KTI, Merkmal: schwarz/weisse Kappe (Kästle Artikel Nr: B007, Marker Artikel Nr: 6882K1WS)
K12 IBC, Merkmal: schwarz/weisse Kappe (Kästle Artikel Nr: B004, Marker Artikel Nr: 6822K1WS)
K12 CTI 90MM Brake, (Kästle Artikel Nr: B009_90, Marker Artikel Nr: 6820K1WS)
K12 CTI 11OMM Brake, (Kästle Artikel Nr: B009_110, Marker Artikel Nr: 6820K1WB)

Alle Bindungen mit der Kennzeichnung "OK" sind vom Hersteller repariert worden und damit nicht betroffen.

Sollten Ihre Ski eine der betroffenen Bindungen haben, überprüfen Sie auf die Kennzeichung "OK", sollte Ihre Bindung betroffen sein, wenden Sie sich an Ihren Händler, bei dem Sie die Bindung erworben haben, oder kontaktieren Sie die:

Kästle GmbH
Edisonstraße 2 | 4600 Wels
Tel: +43 (0) 7242/207011
Fax: +43 (0) 7242/207011/70
E-Mail: info@kaestle-ski.com

Die Originalinformationen des Herstellers finden Sie hier.

In § 8 des Produkthaftungsgesetzes ist die Ersatzpflicht des Herstellers bei Körperverletzung durch ein fehlerhaftes Produkt beschrieben. Der Hersteller muss demnach Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind.