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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Donnerstag, 13.01.2011 07:25

Der Kläger hatte zum November 2007 einen Antrag auf Wohngebäudeversicherung abgeschlossen.
Einen Monat nach dieser Antragsunterzeichnung kam es zu einem Leitungswasserschaden, den er umgehend reparieren ließ. Der Versicherungsschein lag ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, er erhielt ihn erst per Post Mitte Januar.
Aus diesem Grund meldete der Kläger den bereits reparierten Schaden auch erst jetzt dem Versicherer.
Unter Bezugnahme der nun ihm vorliegenden Versicherungsscheinnummer reichte er die Reparaturrechnung in Höhe von rund 3.700,00 Euro mit der Bitte um Erstattung dem Versicherer ein.
Der Versicherer lehnte die Übernahme dieses Schadenfalls mit der Begründung, dass keine Möglichkeit der Prüfung mehr vorliegt und eine unverzügliche Meldung des Schadens nicht erfolgte, ab. Das AG München stimmte dem Versicherer in seinem Urteil zu. In der Urteilsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass die bedingungsgemäße Verpflichtung, einen Versicherungsfall unverzüglich anzeigen zu müssen, das Schadenbild soweit wie möglich unverändert belassen und den Weisungen des Versicherers zu folgen, durchaus ihre Berechtigung haben.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Versicherer die Möglichkeit zur Schadenbesichtigung und Prüfung dem Umfang und der Höhe nach, genommen.