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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Mittwoch, 12.01.2011 07:35

In seiner hiergegen beim OLG Hamm eingelegten Rechtsbeschwerde machte der Kläger geltend, dass er das Verkehrsschild, mit dem die Tempo-30 Zone angekündigt wurde, nicht wahrnehmen konnte, weil er zum Tatzeitpunkt durch Baum- und Buschwerk zugewachsen war.
Im Übrigen war er ortsunkundig. Diese Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Das OLG Hamm hob den Bußgeldbescheid des AG Herford auf und verurteilte den Taxifahrer lediglich zu einer Strafe von 35,00 Euro für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 20 km/h.
Es gilt noch immer der Sichtbarkeitsgrundsatz: Die Beweisaufnahme des Gerichts ergab, dass unstreitig das Verkehrszeichen durch das Baum- und Buschwerk so zugewachsen, dass es nicht zu ersehen war.
Demnach konnte er auch nicht den Beginn der Tempo 30-Zone erkennen. Das hat aber nach Meinung des Gerichts zur Folge, dass das Verkehrsschild keine Verbindlichkeit entfaltet hat - denn für die Wirksamkeit von Verkehrszeihen gilt noch immer der Sichtbarkeitsgrundsatz.
Nach diesem Grundsatz sind Verkehrsschilder so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrzeugführer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann.
Dies gilt auch, wenn infolge von Abnutzung oder durch Witterungsbedingungen (z.B. Schnee) - oder eben auch durch Pflanzbewuchs - das Verkehrszeichen unkenntlich ist, verliert dieses Zeichen seine Wirksamkeit. In diesem Urteil blieb aber die Frage ungeklärt, ob ein ortsunkundiger Autofahrer, der mit einem Navigationsgerät mit Anzeige der Verkehrsschilder oder Tempolimits ausgestattet ist, auch ungeschoren davon gekommen wäre.
Das gesamte Urteil finden Sie hier.