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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Dienstag, 21.12.2010 07:53

Im Grundsatz gilt, dass Kerzen nicht zu brennen haben, wenn man das Haus bzw. die Wohnung verlässt. Gleich wie kurz die Abwesenheit geplant ist oder wie groß die Kerzen sind. Ausmachen ist die bessere Alternative, denn nach der Rechtsprechung der letzten Jahre und mit Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist zu bewerten, ob der Versicherungsnehmer alles Zumutbare unternommen hat, um ein selbständige Ausbreitung einer Zündquelle zu verhindern.
Je nach Verschuldensgrad wird der Schaden ist der Schaden von den Sachversicherungen nur anteilig zu ersetzen. Bei einem Verlassen für längere
Zeit dürfte der Verschuldensgrad entsprechend hoch zu bewerten sein.
Besonders zum vierten Advent und mit Austrocknung der Gestecke erhöht sich das
Brandrisiko.