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Proversicherer - Detlev Burgartz

Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität

Kontakt


Tel.: 02236-322 17 79

web09@proversicherer.de

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Donnerstag, 16.12.2010 10:28

Gutgläubiger Erwerb und gesteigerte Anforderungen beim Fahrzeugkauf mit ausländischen Kfz-Papieren

Der freizügige Handel über Grenzen schützte einen Kraftfahrzeughändler nicht vor der Beschlagnahme und Herausgabe seiner zwei aus Belgien stammenden Leasingfahrzeuge. Das Oberlandesgericht Koblenz stellte fest, dass kein gutgläubiger Erwerb der zwei Mercedes C 220 CDI Elegance über eine Leasingfirma aus Belgien erfolgte.

Eine in Belgien ansässige Leasingfirma hatte die Fahrzeuge mit dem belgischen Kennzeichenbeweis (Kentekenbewijs) an einen Kraftfahrzeughändler aus Neuwied veräußert.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies darauf hin, dass die nach deutschen Recht als Mindestvoraussetzung des guten Glaubens notwendigen Dokumente, insbesondere zur Klärung der Eigentumslage bei Erwerb der Fahrzeuge, nicht zur Verfügung standen. Dem Autohaus hätte auffallen müssen, dass im Kennzeichennachweis nicht die Veräußerin, sondern eine Bank als Halterin geführt wurde.

In dem Urteil (6 U 473/10) stellen die Richter heraus, dass der Käufer sich notfalls sprach- und sachkundiger Hilfe und der Hinzuziehung von Fachleuten versichern muss, um die Eigentumslage und Besonderheiten mit den im Zulassungsstaat geltenden Regeln zu hinterprüfen. Dies habe die Beklagte unterlassen.

Mit diesem Urteil unterstreichen die Richter, dass das Unterlassen weitergehender Nachforschungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zur Feststellung der Verfügungsberechtigung und Eigentumslage am Fahrzeug, nicht risikolos ist.

Im vorliegenden Fall musste der Kfz-Händler die Zustimmung zur Herausgabe der von der Polizei verwahrten Fahrzeuge erteilen gegen gleichzeitige Erstattung der Aufwendungen, die die Firma schon erbracht hatte, zur Werterhaltung der Fahrzeuge.

ProVersicherer.de, crimereport.de und diebstahlradar.de weisen seit Monaten darauf hin, dass in ganz Europa gestohlene und unterschlagene Fahrzeuge (auch in Deutschland) über Auktionsbörsen angeboten werden. 

Verbrauchern empfehlen wir dringend, sich auch bei der Dokumentenprüfung und Historie von Fachleuten beraten zu lassen, denn selbst Fachfirmen sind vor Täuschungshandlungen nicht geschützt, wie der Fall vor dem OLG Koblenz zeigt.

Insoweit sollten Kaufwillige sich der Risiken bewusst sein und auch prüfen, ob die Fahrzeugschlüssel zur Wegfahrsperre und dem Fahrzeug bzw. dessen Daten passen. Ein Auslesen der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugdaten mit einem Diagnosegerät in einer Fachwerkstatt gibt hierüber Aufschluss, insbesondere
auch über die Fahrleistung oder vorgenommener Korrekturen.

Lassen Sie sich nicht darauf ein im Kaufvertrag nur den Tachostand zu notieren. Erheben Sie den Anspruch auf Vorlage nachprüfbarer Unterlagen (TÜV-Protokolle, Werkstattunterlagen), welche Auskunft geben über die Gesamtfahrleistung, die letztendlich für die Wertbeurteilung maßgebend ist.

Tachomanipulationen führen nach aktuellen Berichten der Prüforganisationen zu Millionenschäden.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist hier notwendig, damit der Autokauf nicht zum Verlustgeschäft wird.  Bei betrügerisch erlangten, unterschlagenen und gestohlenen Fahrzeugen wird in diesem Bereich größtenteils manipuliert. Sollten bei einer Prüfung Differenzen festgestellt werden, dann ist die Hinzuziehung von Fachleuten.

Viele Autohäuser,Prüforganisationen und auch die Automobilclubs bieten hier Hilfestellungen zur Bewertung an. Bestehen Sie vor dem Kauf und der Bewertung auf die Erstellung eines Diagnoseprotokoll zu den fahrzeugspezifischen Daten.

Ein Datenprotokoll gibt Aufschluss über die Anzahl der vorhandenen Schlüssel bzw. gesperrter oder veränderter Daten.