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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Donnerstag, 16.12.2010 20:48

Der Beklagte stellte sein Fahrzeug ebenda tagsüber auf dem Hotelparkplatz ab und weder der Schneefall noch der Frost hatten bereits eingesetzt. Zur Sicherung seines Fahrzeuges stand der Automatikhebel auf "P" Parken, die Handbremse war auch angezogen.
Der Kläger stellte sein Fahrzeug später auf der gegenüberliegenden Seite ab.
Der Parkplatz wurde nicht geräumt, eine dünne Schneeschicht mit drunterliegender Glätte war vorhanden.
Am nächsten Tag stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug des Beklagten selbstständig in die Rückseite seines Fahrzeug gerutscht und ein Schaden entstanden war.
Der Kläger forderte Schadenersatz für die Reparaturkosten. Das Gericht konnte aber kein Verschulden und keine Haftung feststellen. Ein fahrlässiges Verhalten durch nicht ausreichende Sicherung des Fahrzeugs war nicht erkennbar - keine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB. Das Fahrzeug war nicht in Betrieb - keine Haftung nach §§ 7, 17, 18 StVG.
Das Fahrzeug wurde unstreitig bereits vor Einsetzen des Schneefalls und Frostes auf dem Parkplatz abgestellt, so dass sich kein Eis zwischen der Kontaktzone Reifen und Strassenoberfläche bilden konnte. Das Schadenereignis stellte nach Auffassung der Richter in seinem Verlauf und seinem Ereignis ein so außergewöhnliches und unwahrscheinliches Ereignis dar, dass der Beklagte damit nicht habe rechnen können und müssen. Der Beklagte hätte keine weitergehenden Sicherungsmassnahmen erfüllen können.
Der Fall zeigt, dass gerade bei jungen Fahrzeugen sich der Abschluss einer Vollkaskoversicherung lohnen kann.