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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Sonntag, 05.12.2010 20:36

Der vom BGH aufgestellte Grundsatz, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen darf, wenn er darlegt bzw. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht abweicht, haben die Richter für gegeben angesehen.
Anders sieht es aus, wenn der Geschädigte nachweist, dass die Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar wäre.
Im zweiten Fall legte das LG Mannheim auch diesen Prüfansatz an. Es wurde die Gleichwertigkeit des Qualitätsstandards angenommen, nach dem zuvor geklärt worden war, dass die freie Werkstatt bei 40% ihrer Aufträge für markengebundene Autohäuser arbeitet und auch für die Versicherungswirtschaft tätig ist.
Demnach waren die Stundenverrechnungssätze, die nicht auf Großkunden kalkuliert waren, sondern höher lagen, nach Ansicht der Richter zu tragen.