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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Dienstag, 23.11.2010 23:09

Hier war ein Motorradfahrer mit seinem neuen Krad an dem Sportplatz vorbeigefahren. Der Sportplatz befand sich vier Meter oberhalb einer Strasse und war durch einen zwei Meter hohen Zaun gesichert, der allerdings an mehren Stellen löchrig war und einen ungeschützten Durchgang zur Strasse besaß.
Genau durch diesen ungesicherten Durchgang flog ein verschossener Fußball und traf den Motorradfahrer der daraufhin stürzte. Er erlitt dadurch eine harmlose Halswirbelverletzung und diverse Prellungen, außer dem wurde das Krad stark beschädigt. Die Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen gegen den Verein wegen Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht wies der Verein mit der Begründung zurück, dass der Kradfahrer als Vereinsmitglied das Sportgelände und die Trainingszeiten bestens kennt.
Mit seiner Klage kam der Kläger nur teilweise durch. Das Detmolder Landesgericht sah es als bewiesen an, dass der Verein die Verkehrssicherheit verletzt hat.
Aber, der Verein ist nicht zur Instandhaltung des Maschendrahtzaunes verpflichtet, hätte aber den Strassendurchgang gegen durchfliegende Bälle sichern müssen.
Somit ist der Verein grundsätzlich zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Leider erhielt der Motorradfahrer aber eine Mitschuld, da er als ortskundiges Mitglied des Vereins in der Tat damit rechnen musste, dass ein verirrter Ball auf die Strasse fliegen könnte.
Das Mitverschulden bewertete das Gericht unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr seinen Motorrades mit 30 Prozent.