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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Sonntag, 07.11.2010 21:07

Ein vorsätzlicher Betrug bei dem Vertragsschluss ist gar nicht so selten. Die Hoffnung mit falschen Angaben den Versicherungsschutz zu erschleichen und dann im Schadenfall damit durch zu kommen endet häufiger im Versuchsstadium.
Die Freude darüber, den Versicherungsmitarbeiter getäuscht zu haben, wehrt meistens kurz, wenn die Dokumentation eindeutig ist und die Falschangaben durch eine Überprüfung leicht widerlegbar sind. Die Konsequenzen einer solchen Betrugshandlung und des erhofften Versicherungsschutzes kann sich da schon einmal schnell in Luft auflösen, weil der Versicherer in die Anfechtung geht.
Wird die Anfechtung des Versicherer wegen arglistiger Täuschung im Antragsfall bestätigt, kann der Versicherer nicht nur die Leistung, sonder auch die gezahlten Versicherungsbeiträge einbehalten.
Jetzt einen neuen Antrag bei einer anderen Versicherungsgesellschaft zu stellen, birgt das weitere Risiko, denn der angefochtene Rücktritt des vorherigen Versicherers muss ebenfalls im neuen Antrag angegeben werden.
Die vermeintlich "kleine Lüge" wiegt schwerer als vermutet, insbesondere bei Versicherungsverträgen auf die man auf keinen Fall verzichten kann.
Gerade bei den sogenannten Personenversicherungen (Unfall, Kranken und Lebensversicherung) ist es besonders wichtig, bei der Wahrheit zu bleiben.
Ziel des Vertragsabschlusses ist es, die eigene Person oder Familie abzusichern.
Wer vorsätzlich die Gesundheitsfragen falsch beantwortet, kann die Folgen sehr schnell spüren. Dem Versicherer wird die Möglichkeit auf genaue Risikoprüfung genommen, somit geht er bei dem Antragssteller von einem ganz anderen Gesundheitszustand und Risiko aus, als es in Wirklichkeit der Fall ist.
Die Erschleichung des Versicherungsschutzes kann schwerwiegende Folgen, denn z.B. bei der Krankenversicherung kann spätestens bei der nächsten Erkrankung, der Versicherer Arztberichte anfordern.
Sollte es sich hier um eine mögliche bereits bestehende Erkrankung handeln, so kann der Versicherungsnehmer auf den Behandlungskosten sitzen bleiben.
In der Verhandlung vor dem OLG Frankfurt (AZ: 7 U 81/05) wurde eindeutig geklärt, dass die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß zu beantworten sind, nicht nur Krankheiten oder Beschwerden von erheblichem Gewicht anzugeben sind, sondern auch solche Gesundheitsbeeinträchtigungen, die sich nicht bereits als Gesundheitsschaden oder Krankheit darstellen sondern als Störungen oder Beschwerden zu bezeichnen sind, wobei eine Wertung dem Befragten nicht abverlangt wird.