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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Mittwoch, 03.11.2010 00:00

Das Gericht kam zu folgendem Urteil: Es ist unbestritten, dass der Fahrer des LKW-Gespanns gegen § 9 Absatz 5 STVO verstoßen hat.
Ein Fahrzeugführer hat sich im Wendemanöver so zu verhalten, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden (notfalls muss er sich durch eine andere Person einweisen lassen).
Diese Auffassung vertrat das Gericht im gegenständlichen Fall um so mehr, weil der Fahrer den LKW mit Anhänger an einer Stelle in Dunkelheit wenden wollte, an welcher eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erlaubt war. Aufgrund des Ausmasses seines Gespannes hätte er damit rechnen müssen, in der engen Kreisstrasse stecken zu bleiben. Damit war der grobe Verkehrsverstoß schon einmal begründet, aber nach Ansicht des Gerichts trifft die PKW-Fahrerin eine nicht unerhebliche Mitschuld.
Der Klägerin konnte zwar nicht bewiesen werden, dass sie zu schnell fuhr, jedoch war ihre Fahrweise nicht den allgemeinen Sichtverhältnissen angepasst.
Nach § 3 Absatz 1 STVO darf ein Verkehrsteilnehmer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke jederzeit zum Stehen bekommen kann, denn er ist verpflichtet, sich auch auf unbeleuchtete, auf der Fahrbahn befindliche, Hindernisse einzustellen.
Unter Abwägung der beidseitigen Verschuldensteile hielt das Gericht eine Quote von 75 Prozent für angemessen. Der KFZ-Haftpflichtversicherer des LKW muss nun noch 5 Prozent nachzahlen. (Urteil des LG Köln, v. 25.03.2010 - 29 O 112/09).