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Proversicherer - Detlev Burgartz

Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität

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Tel.: 02236-322 17 79

web09@proversicherer.de

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Freitag, 05.11.2010 00:00

Schwimmende Kunstwerke

Das OLG Koblenz musste sich in seiner Sitzung vom 30.09.2010 (AZ: 2 U 779/09) mit dem Thema der generellen Verpflichtung des Vermieters, zur Überprüfung der wasserführenden Rohrsystems innerhalb eines Mietshauses, befassen.

Im gegenständlichen Fall hatte ein freischaffender Künstler einen Kellerraum gemietet um dort eine größere Menge an selbsterstellten Reliefs, zu lagern. Die Jahresmiete für den Kellerraum betrug rund 1.800 Euro jährlich. Der Vermieter erfuhr am Morgen des 25.02.2008, dass in den Kellerräumen ein Heizungsrohr gebrochen war. Das Wasser sammelte sich leider überwiegend in dem um 75 cm tiefer als alle anderen Räume gelegenen Kellerraum, welcher vom Kläger gemietet war.

Der Vermieter ließ das Wasser sofort abpumpen und veranlasste den Transport der Kunstgegenstände ins Trockene. Gegen Mittag des selben Tages informierte er seinen Mieter über den Vorfall.

Trotz dieser Sofortmassnahmen des Vermieters, seien aber 141 Kunstwerke so stark beschädigt, dass sie unverkäuflich wurden und der Mieter verlange Schadenersatz.

Das Gericht konnte diesem Begehren nicht folgen. Kein Hausbesitzer ist generell in der Verpflichtung, vorsorglich das Rohrsystem (Generalinspektion) auf mögliche Fehler in regelmäßigen Abständen prüfen zu lassen.

Die Klage begründete der Mieter damit, dass bei rechtzeitiger Meldung des Wasserschaden, er womöglich einige Kunstwerke mehr, hätte retten können. Die Klage wurde auch mit der Begründung abgewiesen, dass eine Pflicht zur frühen Information des eingetretenen Schadens unter Zurückstellung anderer notwendiger Massnahmen nur dann bestanden hätte, wenn der Vermieter Kenntnis über die Lagerung hochwertiger Kunstgegenstände gehabt hätte. Diesen Beweis konnte der Kläger nicht erbringen.