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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Freitag, 05.11.2010 00:00
Der Vermieter ließ das Wasser sofort abpumpen und veranlasste den Transport der Kunstgegenstände ins Trockene. Gegen Mittag des selben Tages informierte er seinen Mieter über den Vorfall.
Trotz dieser Sofortmassnahmen des Vermieters, seien aber 141 Kunstwerke so stark beschädigt, dass sie unverkäuflich wurden und der Mieter verlange Schadenersatz.
Das Gericht konnte diesem Begehren nicht folgen. Kein Hausbesitzer ist generell in der Verpflichtung, vorsorglich das Rohrsystem (Generalinspektion) auf mögliche Fehler in regelmäßigen Abständen prüfen zu lassen.
Die Klage begründete der Mieter damit, dass bei rechtzeitiger Meldung des Wasserschaden, er womöglich einige Kunstwerke mehr, hätte retten können. Die Klage wurde auch mit der Begründung abgewiesen, dass eine Pflicht zur frühen Information des eingetretenen Schadens unter Zurückstellung anderer notwendiger Massnahmen nur dann bestanden hätte, wenn der Vermieter Kenntnis über die Lagerung hochwertiger Kunstgegenstände gehabt hätte. Diesen Beweis konnte der Kläger nicht erbringen.