Die sogenannte Smart-Repair-Methode ist nach einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken zulässig. Die Richter bestätigten, dass der Einsatz bei einer kleinen Delle der fiktiven Abrechnung vorzuziehen ist. Im aktuellen Fall wollte die Klägerin die gegnerische Versicherung zur Leistung verpflichten und eine Delle an der Tür fiktiv abrechnen.
Das Landgericht entschied am 24.09.2010 die Meinung des Versicherers gestützt, das die Smart-Repair-Methode eine gleichwertige, aber günstigere Alternative zur Schadenbeseitigung sein kann. Bei der fiktiven Reparatur hätten den Schädiger und dessen Versicherer die Reparatur 964,88 Euro gekostet.
Mit der Alternativmethode lagen die Kosten gerade einmal bei 293,10 €, so dass durch den Schädiger auch die Selbstkostenübernahme attraktiv wird, um eine günstige Schadeneinstufung wegen eines geringen Schadenfalles nicht zu belasten.
Ihre Entscheidung stützten die Richter auf ein Sachverständigengutachten, dass untermauerte, dass bei einem Fahrzeug, welche Älter als drei Jahre ist, eine absolut gleichwertige Reparaturmethode angeboten wurde. Urteil des Landgericht Saarbrücken, Aktenzeichen: 13 S 216/09