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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Dienstag, 07.09.2010 09:34

Das Oberpfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschied am 10.12.2009, dass dem Kfz-Meister von seinem Versicherer kein Ersatzanspruch aus der Feuerversicherung zusteht (Aktenzeichen: 1 U 166/09).
Bereits von einem Laien kann erwartet werden, dass er brennbare und leicht entzündliche Flüssigkeit im unmittelbaren Einwirkungsbereich einer Trennschleifmaschine aus Sicherheitsgründen entfernt oder andere Schutzmaßnahmen ergreift (vgl. OLG München Urteil vom 10.07.1991, 3 U 2047/91).
Insoweit konnte das OLG Zweibrücken das Verhalten des Klägers, der keinerlei Schutzmaßnahmen ergriffen hat, schlechterdings nicht nachvollzogen werden. Soweit der Kläger behauptet, dass niemand im KFZ-Gewerbe so verfährt, so mag dies ein ganz allgemein üblicher grober Sorgfaltsverstoß sein, kann den Kläger aber hier nicht entlasten.