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Proversicherer - Detlev Burgartz

Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität

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Tel.: 02236-322 17 79

web09@proversicherer.de

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Dienstag, 07.09.2010 09:34

Trennschleifen, Sicherheitsvorschriften und Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat sich mit der Frage der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt und bewertet, ob ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften von Berufsgenossenschaften ausreichen um den Versicherungsschutz zu gefährden, selbst wenn sie nicht polizeiliche und genau genommen auch nicht einmal behördliche, sondern nur körperschaftliche Sicherheitsvorschriften sind.

Das Trennschleifen in unmittelbarer Nähe zum gefüllten Benzintank und relativer Nähe zur Kraftstoffleitung, ohne den Benzintank zuvor entleert zu haben, Schutzbleche angebracht zu haben, oder die Kraftstoffleitung abgeklemmt zu haben, stellt auch in subjektiver Hinsicht einen besonders groben Sorgfaltsverstoß dar.

Das Oberpfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschied am 10.12.2009, dass dem Kfz-Meister von seinem Versicherer kein Ersatzanspruch aus der Feuerversicherung zusteht (Aktenzeichen: 1 U 166/09).

Bereits von einem Laien kann erwartet werden, dass er brennbare und leicht entzündliche Flüssigkeit im unmittelbaren Einwirkungsbereich einer Trennschleifmaschine aus Sicherheitsgründen entfernt oder andere Schutzmaßnahmen ergreift (vgl. OLG München Urteil vom 10.07.1991, 3 U 2047/91).

Insoweit konnte das OLG Zweibrücken das Verhalten des Klägers, der keinerlei Schutzmaßnahmen ergriffen hat, schlechterdings nicht nachvollzogen werden. Soweit der Kläger behauptet, dass niemand im KFZ-Gewerbe so verfährt, so mag dies ein ganz allgemein üblicher grober Sorgfaltsverstoß sein, kann den Kläger aber hier nicht entlasten.