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Proversicherer - Detlev Burgartz

Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität

Kontakt


Tel.: 02236-322 17 79

web09@proversicherer.de

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Sonntag, 01.08.2010 18:23

Flug storniert - Erstattung von Zusatzkosten

Wer seinen Flug nicht antritt, hat trotzdem das Recht auf Erstattung bestimmter Zusatzkosten, doch kaum einer weiß es. Dies trifft auch zu, wenn ein Billigflug oder ein Spezialangebot wahrgenommen wurde.

Flugnebenkosten wie z.B. Steuern, Flughafengebühr, Treibstoffzuschlag, Sicherheitsgebühr oder auch Zuschlag für die Beförderung von Gepäck, machen gerade bei Billigfliegern mittlerweile einen nicht unerheblichen Teil des Ticketpreises aus.

Flughafengebühr und personenbezogene Steuern müssen aber auf jeden Fall zurückerstattet werden, wenn der Flug nicht angetreten oder storniert wird. Diese Gelder sind nur an das Finanzamt durch die Fluggesellschaften abzuführen, wenn auch tatsächlich der Passagier befördert wurde, so die Aussage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Die Airlines weisen aber bisher auf die Erstattungsfähigkeit bestimmter Kosten nicht explizit hin, so das die Beantragung der Rückerstattung auf eigenem Wege erfolgen muss und sich kompliziert und bürokratisch zeigen könnte. Die Verbraucherzentrale rät dazu, dies zweigleisig zu tun (E-Mail und Brief).

Folgende Angaben müssen im Schreiben enthalten sein:

- Name des Passagiers
- Flugnummer- Buchungsnummer
- Datum des Fluges
- Summe, die erstattet werden soll
- eigene Bankverbindung

Grundsätzlich sollte der Anspruchsteller hartnäckig bleiben und auch nach Ablauf der selbst gesetzten Frist sich erneut in Erinnerung bringen. Nicht selten soll es vorkommen, dass die Airlines auf den 1. Brief gar nicht reagieren oder ein umständliches Formularverfahren anstreben möchten, so die Verbraucherzentrale. Sollte man zu keiner Einigung gekommen sein, so hält die Verbraucherzentrale auch den gerichtlichen Weg für notwendig, da es bisher keine Präzedenzfälle gäbe.