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Proversicherer - Detlev Burgartz

Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität

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Tel.: 02236-322 17 79

web09@proversicherer.de

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Mittwoch, 26.05.2010 11:48

Rückgabe des Leasingfahrzeuges und Meldepflichten des Fahrzeughalters

Wer sein Leasingfahrzeug an ein Autohaus oder den Leasinggeber zurückgibt, muss darauf achten, dass die polizeirechtlichen Verhaltensverantwortlichkeiten erfüllt werden und die Zulassungsstelle über die Rückgabe informiert wird. Vor dem Verwaltungsgericht Berlin wurde zu den Verantwortlichkeiten einer Leasingnehmerin vor kurzem ein Prozess geführt. Der Kfz-Versicherer war seiner Meldepflicht nachgekommen und hatte die Zulassungsbehörde darüber informiert, dass kein Versicherungsschutz mehr bestehen würde. Auf die Aufforderung eine neue Versicherungsbestätigungskarte vorzulegen oder die Kennzeichen zur Entsiegelung bzw. Abmeldung vorzulegen, reagierte die Leasingnehmerin nicht. Daraufhin wurde die Polizei zwecks Zwangsstillegung des Wagens informiert. Hieraus entwickelte sich eine bundesweite Fahndung, weil die Halterin bei mehreren Besuchen der Polizei nicht angetroffen werden konnte.

Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Klägerin es versäumt habe, die Zulassungsstelle über die Rückgabe informiert zu haben. Auch die Mitteilung der Klägerin, dass sie die Zulassungsstelle per FAX informiert habe und hierfür die Sendebestätigung habe, beeindruckte die Richter nicht.

In der Judikatur sei seit langem geklärt,, dass das Sendeprotokoll eines Faxgerätes keinen Beweis erbringe und auch keine Indizwirkung dafür hat, dass das FAX auch auf dem Empfängergerät der Zulassungsstelle angekommen ist.

Die Kosten für die Fahndungsausschreibung und den Polizeieinsatz muss die Klägerin tragen (Urteil VG Berlin, 11. Kammer, Aktenzeichen 11 K 57.10 vom 24.03.2010).