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Detlev L. Burgartz
Experte und Dozent für die
Abwehr und Aufklärung von Versicherungskriminalität
Mittwoch, 26.05.2010 11:48

Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Klägerin es versäumt habe, die Zulassungsstelle über die Rückgabe informiert zu haben. Auch die Mitteilung der Klägerin, dass sie die Zulassungsstelle per FAX informiert habe und hierfür die Sendebestätigung habe, beeindruckte die Richter nicht.
In der Judikatur sei seit langem geklärt,, dass das Sendeprotokoll eines Faxgerätes keinen Beweis erbringe und auch keine Indizwirkung dafür hat, dass das FAX auch auf dem Empfängergerät der Zulassungsstelle angekommen ist.
Die Kosten für die Fahndungsausschreibung und den Polizeieinsatz muss die Klägerin tragen (Urteil VG Berlin, 11. Kammer, Aktenzeichen 11 K 57.10 vom 24.03.2010).